§ 17 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.2019

Beginn der beruflichen Tätigkeit

§ 17.

Zu Beginn der beruflichen Tätigkeit eines oder einer Bediensteten, ist der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten und der Frauenbeauftragten an der Dienststelle ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2021

Gesetzesnummer

20010765

Dokumentnummer

NOR40217441

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