Beginn der beruflichen Tätigkeit
§ 17.
Zu Beginn der beruflichen Tätigkeit eines oder einer Bediensteten, ist der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten und der Frauenbeauftragten an der Dienststelle ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2021
Gesetzesnummer
20010765
Dokumentnummer
NOR40217441
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