§ 17 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung

§ 17.

Es sind organisatorische Voraussetzungen zu schaffen, um Leitungspositionen auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20007866

Dokumentnummer

NOR40140291

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