Besetzung von Leitungsfunktionen
§ 17.
(1) Für die Aufnahme, Ernennung und Bestellung gelten sinngemäß die §§ 3 bis 6.
(2) Erfolgt keine Bewerbung von Frauen für Leitungsfunktionen, sind von der Dienstbehörde geeignete Maßnahmen zu setzen, um im Rahmen einer Nachfolgeplanung Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019
Gesetzesnummer
20009700
Dokumentnummer
NOR40187842
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
