§ 17 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2016/2017

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2016

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten

§ 17.

Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GlBG zu unterstützen. Die erforderlichen Ressourcen und Informationen sind ihr zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018

Gesetzesnummer

20009757

Dokumentnummer

NOR40189129

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