§ 17 Frauenförderungsplan BMB

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2017

Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung

§ 17.

(1) Es sind die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch in Teilzeit ausgeübt werden können.

(2) Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit sollen in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.

Schlagworte

Funktionsstufe

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20010040

Dokumentnummer

NOR40198997

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)