E. WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN IM BEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG UND BUNDESMUSEEN
§ 17.
Für die dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen und die Bundesmuseen gelangen neben § 1 die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung.
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