§ 17 Fleischuntersuchungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1994

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

§ 17.

(1) Der Fleischuntersuchungstierarzt hat in Schlachtbetrieben, in Bearbeitungsbetrieben (einschließlich Zerlegungsbetriebe), in Verarbeitungsbetrieben, in Kühlhäusern, in denen Fleisch gelagert wird, in Betrieben, in denen Tiere zur Fleischgewinnung gehalten werden, in Geflügel-Elterntierbetrieben und in Brütereien unter Einbeziehung der Güterbeförderungsmittel Kontrolluntersuchungen im veterinär- und sanitätshygienisch jeweils erforderlichen Umfang durchzuführen. Der Fleischuntersuchungstierarzt kann hiebei von Fleischuntersuchern gemäß § 7 unterstützt werden. Die Kontrolluntersuchung hat sich auf die Einhaltung der Fleischuntersuchungsvorschriften und der Hygiene zu erstrecken. Sie ist, abgesehen von der Kontrolle der Beförderungsmittel und bei Gefahr im Verzug, während der Betriebs- oder Untersuchungszeiten vorzunehmen. Über die Kontrolluntersuchungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(2) Der Fleischuntersuchungstierarzt hat auf die Abstellung wahrgenommener Mängel, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, zu dringen. Werden die Mängel nicht oder nicht rechtzeitig abgestellt, so hat er bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Anzeige zu erstatten. Wird im Zuge der Untersuchungen Fleisch vorgefunden, das nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften als Lebensmittel nicht in Verkehr gebracht werden darf oder sonst zur bestimmungsgemäßen Verwendung nicht geeignet ist, so hat der Fleischuntersuchungstierarzt nach § 30 Abs. 1 vorzugehen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nach den jeweiligen Erfordernissen des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Verhütung von Tierseuchen gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang der Kontrollen gemäß Abs. 1 und deren Durchführung zu erlassen.

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40025613

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