§ 17.
(1) Der Produzent ist verpflichtet, die Untersuchung der Tiere, die Probenahmen sowie die Kontrollen und Ermittlungen im Betrieb zu ermöglichen. Hierbei ist den behördlichen Kontrollorganen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten.
(2) Den behördlichen Organen muss zum Zwecke der Kontrollen bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebs- oder Arbeitszeiten Zugang zu den betrieblichen Räumlichkeiten und Flächen gewährt werden.
(3) Produzent und behandelnder Tierarzt haben bei Kontrollen auf Verlangen der Behörde alle schriftlichen Aufzeichnungen, welche die Art der Behandlung rechtfertigen können, zur Einsicht vorzulegen.
Schlagworte
Betriebszeit
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20000380
Dokumentnummer
NOR40003901
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