§ 17 FFP BMBWF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Informationsarbeit

§ 17.

(1) Allen – insbesondere neu eintretenden – Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan von der Personalabteilung bzw. Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen. Der aktuelle Frauenförderungsplan ist auf der Homepage der vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Einrichtungen zu veröffentlichen.

(2) In den Geschäftseinteilungen sowie in den Telefonverzeichnissen der Zentralstelle und den vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Einrichtungen sind die Namen der Gleichbehandlungsbeauftragten, ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, der Frauenbeauftragten (Kontaktfrauen) und der Mitglieder der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen unter Anführung ihrer Funktionen aufzunehmen. Soweit vorhanden sind diese Informationen auch auf der Homepage dieser Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Für Themen der Gleichbehandlung ist in einschlägigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in ressortinternen analogen und digitalen Medien, entsprechend Raum vorzusehen.

(3) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat regelmäßig Schulungs- und Informationsveranstaltungen für die Gleichbehandlungsbeauftragten, für deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, für die Frauenbeauftragten (Kontaktfrauen) und die Mitglieder der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen abzuhalten bzw. die Gleichbehandlungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die Frauenbeauftragten (Kontaktfrauen) und die Mitglieder der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen über andere Schulungs- und Informationsveranstaltungen zu informieren und ihnen die Teilnahme zu ermöglichen.

(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten, Frauenbeauftragten (Kontaktfrauen) und der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen in den einzelnen Dienststellen zu ermöglichen.

(5) In der Geschäftseinteilung ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Personalabteilung für Agenden der frauen- und elternrelevanten Dienstrechtsfragen besonders auszuweisen.

Schlagworte

Schulungsveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022

Gesetzesnummer

20010898

Dokumentnummer

NOR40220654

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