§ 17 Fernwärmeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

§ 17.

Die in § 16 Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder des Förderungsbeirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Vorsitzenden und zu Vorsitzenden-Stellvertretern bestellt. Die in § 16 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der in § 16 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 genannten Stellen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von drei Jahren bestellt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1991

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006731

Dokumentnummer

NOR12073505

alte Dokumentnummer

N5198225436L

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