§ 17 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Leitungsgebühren und Gebühren für den Ausfall an Gesprächsgebühren bei Nebenanschlußleitungen

§ 17.

(1) Für die Überlassung und Instandhaltung von Nebenanschlußleitungen außerhalb desselben Gebäudes sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.

(2) Die Gebühren für den Ausfall an Gesprächsgebühren betragen:

monatlich

Schilling

1. für jede Nebenanschlußleitung nach einer

Zweitnebenstellenanlage mit mehr als einer

Zweitnebenstelle, wenn die Hauptstelle und die

Zweitnebenstellenanlage innerhalb desselben

Ortsnetzes auf verschiedenen Grundstücken liegen .. 198,-

2. für jede Ausnahmenebenstelle oder für jede

Ausnahmenebenstelle mit nur einer Zweitnebenstelle,

bei einer Entfernung zwischen den

Vermittlungsstellen der Ortsnetze, in denen die

Hauptstelle und die Ausnahmenebenstelle oder die

Ausnahmenebenstelle mit der Zweitnebenstelle

liegen,

a) bis 5 km .......................................... -

b) über 5 bis 10 km .................................. 198,-

c) über 10 bis 25 km ................................. 601,-

3. für jede Ausnahmenebenanschlußleitung nach einer

Zweitnebenstellenanlage mit mehr als einer

Zweitnebenstelle, bei einer Entfernung zwischen den

Vermittlungsstellen der Ortsnetze, in denen die

Hauptstelle und die Zweitnebenstellenanlage liegen,

a) bis 5 km .......................................... 198,-

b) über 5 bis 10 km .................................. 403,-

c) über 10 bis 25 km ................................. 1 208,-

4. für jede im Funkwege an eine Nebenstellenanlage

angeschlossene Nebenstelle, bei einer Entfernung

zwischen der Hauptstelle und der Nebenstelle

a) bis 10 km ......................................... 198,-

b) über 10 bis 25 km ................................. 601,-

c) über 25 bis 50 km ................................. 1 208,-

d) über 50 km ........................................ 1 208,-

zuzüglich

198,-

für je

weitere

10 km

(3) Für die Instandhaltung teilnehmereigener Nebenanschlußleitungen außerhalb desselben Gebäudes sind 20 v. H. der Gebühren nach § 34 zu entrichten.

(4) Für Nebenanschlußleitungen, die innerhalb desselben Gebäudes verlaufen, sind keine Überlassungs- und Instandhaltungsgebühren oder Gesprächsausfallsgebühren einzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147690

alte Dokumentnummer

N9197042599L

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