§ 17 FAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

vgl. § 29

Stickstoffoxide (NOx)

§ 17.

(1) Ölfeuerungsanlagen dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung und dem eingesetzten Brennstoff folgende Emissionsgrenzwerte für NOx nicht überschreiten:

 

Brennstoffwärmeleistung (MW)

< 3

> 3 ‑ 10

> 10

NOx

mg/m3

Heizöl extra leicht

Heizöl EL ‑ schwefelarm

HEL mit biogenen Komponenten

flüssige standardisierte biogene Brennstoffe

150

150

150

NOx

mg/m3

Heizöl L, Heizöl M, Heizöl S

450

400

250

     

(2) Bei Feuerungsanlagen mit Hochtemperaturprozessen und bei Feuerungsanlagen mit zB durch Abwärmenutzung vorgewärmter Verbrennungsluft dürfen die im Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte für Heizöl leicht (bei Feuerungsanlagen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 10 MW) und für Heizöl extra leicht um höchstens 150 mg/m3 überschritten werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2011

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR40131958

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