§ 17 Externistenprüfungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1979

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 17.

(1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Externistenprüfung oder aus Teilen derselben verhindert, hat er – nach Möglichkeit vor dem festgesetzten Prüfungstermin – die Verhinderung bekanntzugeben und um einen neuen Termin bei der Prüfungskommission anzusuchen. Auf die Festsetzung des Termines ist § 10 anzuwenden.

(2) Bei einem Rücktritt von einer Externistenprüfung oder eines Teiles derselben ist Abs. 1 anzuwenden. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Prüfung ist zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Gesetzesnummer

10009486

Dokumentnummer

NOR12120568

alte Dokumentnummer

N7197928400L

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