Übergangsbestimmung
§ 17.
Soweit bei den gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Inhabern von Verwaltungs- und Registerdaten die gemäß § 5 Abs. 1 für die Erhebung zu verwendende bPK und verschlüsselte bPK-AS einer Person weder verfügbar ist noch mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand verfügbar gemacht werden kann, ist an Stelle der bPK eine vorhandene Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person an die Bundesanstalt zu übermitteln; diese Sonderregelung gilt längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2010. Die übermittelte Sozialversicherungsnummer ist von der Bundesanstalt unmittelbar nach Erzeugung der bPK-AS zu löschen.
Schlagworte
Verwaltungsdaten
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020
Gesetzesnummer
20006734
Dokumentnummer
NOR40116996
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