§ 17.
(1) Aus den Vermögenswerten sind vorerst die Kosten der Anmeldung, Feststellung und Abwicklung zu berichtigen.
(2) Als Anmeldungs-, Feststellungs- und Abwicklungskosten gelten alle Kosten, die unter sinngemäßer Anwendung des § 46 der Konkursordnung als Masseforderungen anzusehen sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)