Beschwerde
§ 17
(1) § 17.Wird von der österreichischen zugelassenen Stelle oder der akkreditierten österreichischen Prüfstelle die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung, einer Kontrollbescheinigung oder eines Typenprüfungszeugnisses verweigert oder ein solches Dokument gemäß § 16 widerrufen oder für erloschen erklärt, so steht dem Betroffenen innerhalb von einem Monat nach Zustellung der diesbezüglichen Mitteilung das Recht der Beschwerde beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. Die Beschwerde ist zu begründen.
(2) Auf das Recht zur Beschwerde ist zugleich mit der Mitteilung über Widerruf, Erlöschen oder Verweigerung des Dokumentes hinzuweisen.
(3) Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens darf das Betriebsmittel nicht in Verkehr gebracht werden.
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