§ 17 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2006

4. Hauptstück

Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen Erforderlichkeit der Genehmigung

§ 17.

Zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn ist die Genehmigung erforderlich.

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