Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Emissionserklärung
§ 17.
(1) Der Betreiber einer in Betrieb befindlichen Anlage, deren Brennstoffwärmeleistung 2 MW überschreitet, hat der Behörde jährlich eine Emissionserklärung über das Emissionsverhalten dieser Anlage auf elektronischem Wege vorzulegen. Abweichend davon gilt diese Verpflichtung für Anlagen, die mit den in § 10 Z 1 bis 3 angeführten Brennstoffen betrieben werden, erst ab einer Brennstoffwärmeleistung von 10 MW oder mehr. Bei Dampfkesselanlagen gemäß § 24 Abs. 2 sind die Emissionszeiten gesondert anzugeben. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind zusätzlich die Ergebnisse der Überwachung (§ 13) anzugeben.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Inhalt, Umfang, Form, Abgabeadresse und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung, das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren sowie Inhalt und Form des Anlagenbuches näher zu regeln.
(3) Die Behörde hat die Daten der Emissionserklärung den mit der Vollziehung bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Luftreinhaltung befassten Behörden auf Verlangen mitzuteilen. Daten, die Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen, dürfen ohne Zustimmung des Betreibers nicht veröffentlicht werden. Die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, und des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, werden dadurch nicht berührt.
(4) Die Behörde hat dem Umweltbundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 6 Abs. 2 Z 10 Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, die Daten der Emissionserklärung nach Überprüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität der Angaben innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen bei der Behörde unaufgefordert zu übermitteln.
Schlagworte
Betriebsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20003809
Dokumentnummer
NOR40059079
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