§ 17 EBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2012

Meldung über Lagerkapazitäten

§ 17.

Vorratspflichtige haben jährlich dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen Standort, Bezeichnung, Kapazität und Eignung der Lagerkapazitäten bekanntzugeben, die nur oder auch für die Aufnahme von Pflichtnotstandsreserven dienen. Die Meldungen sind mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres bis zum 31. Jänner des Folgejahres abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

20007931

Dokumentnummer

NOR40141566

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