Meldung über Lagerkapazitäten
§ 17.
Vorratspflichtige haben jährlich dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen Standort, Bezeichnung, Kapazität und Eignung der Lagerkapazitäten bekanntzugeben, die nur oder auch für die Aufnahme von Pflichtnotstandsreserven dienen. Die Meldungen sind mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres bis zum 31. Jänner des Folgejahres abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2020
Gesetzesnummer
20007931
Dokumentnummer
NOR40141566
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