§ 17 E-EnLD-VO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Übungen

§ 17

Von der E-Control können alle zwei Jahre Übungen unter der Annahme von Krisenszenarien angeordnet werden. Dazu können für den Zeitraum einer Kalenderwoche die erweiterten Datenmeldungen gemäß §§ 12, 13 und 14 angeordnet werden.

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