§ 17 DVRV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

7. Abschnitt

Führung des Datenverarbeitungsregisters Richtigstellung des Datenverarbeitungsregisters

§ 17.

(1) Erlangt die Datenschutzbehörde aus amtlichen Verlautbarungen davon Kenntnis, dass ein eingetragener Auftraggeber verstorben oder untergegangen ist, ist die Streichung aus dem Datenverarbeitungsregister von Amts wegen durchzuführen.

(2) Die Datenschutzbehörde kann Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten im Datenverarbeitungsregister jederzeit von Amts wegen berichtigen. Der betroffene Auftraggeber ist von der Richtigstellung zu verständigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2013

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20007925

Dokumentnummer

NOR40153702

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