7. Abschnitt
Führung des Datenverarbeitungsregisters Richtigstellung des Datenverarbeitungsregisters
§ 17.
(1) Erlangt die Datenschutzbehörde aus amtlichen Verlautbarungen davon Kenntnis, dass ein eingetragener Auftraggeber verstorben oder untergegangen ist, ist die Streichung aus dem Datenverarbeitungsregister von Amts wegen durchzuführen.
(2) Die Datenschutzbehörde kann Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten im Datenverarbeitungsregister jederzeit von Amts wegen berichtigen. Der betroffene Auftraggeber ist von der Richtigstellung zu verständigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2013
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017
Gesetzesnummer
20007925
Dokumentnummer
NOR40153702
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