Beginn der Investition
§ 17
Mit der Investition darf – unvorgreiflich der Genehmigung gem. § 15 Abs. 7 – nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben gem. § 15 Abs. 4 durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten durch das Amt der Landesregierung begonnen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)