§ 17.
Linienfahrzeuge müssen bei niederen Temperaturen ausreichend beheizt werden. Diese Bestimmung tritt für Omnibusanhänger zu einem im Anzeigeblatt für Verkehr noch bekanntzugebenden Termin in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068627
alte Dokumentnummer
N5195417414L
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