4. Abschnitt
Prämienansprüche bei der Mutterkuhprämie (Mutterkuhquoten) Übertragung von Prämienansprüchen
§ 17.
(1) Die direkt zwischen den Betriebsinhabern erfolgende Übertragung von Prämienansprüchen ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes zu beantragen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge haben zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift der Antragsteller,
- 2. Betriebsnummer(n), verfügt ein Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
- 3. Anzahl der Prämienansprüche, über die die Betriebsinhaber verfügen und die übertragen werden.
(2) Beträgt der Prämienanspruch weniger als ein Stück, ist der gesamte Prämienanspruch zu übertragen.
(3) Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen sind während des gesamten Jahres einzubringen. Soll die Übertragung für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr rechtswirksam sein, ist das Formblatt bis spätestens 16. März einzubringen.
(4) Abs. 3 zweiter Satz gilt jedoch nicht für die Übertragung von Prämienansprüchen mit gleichzeitiger Übertragung des Betriebes anlässlich einer Erbfolge.
Schlagworte
Kalenderjahr
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
20006620
Dokumentnummer
NOR40113488
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