§ 17 Deponieverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Deponierohplanum

§ 17.

(1) Für jede Deponie ist ein Deponierohplanum herzustellen, dessen Höhenlage nach Fertigstellung zu vermessen ist. Die Anlage 3 ist anzuwenden.

(2) Für Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien ist das Deponierohplanum entsprechend dem erforderlichen Gefälle für die Deponiebasisdichtung herzustellen. Die Ebenheit des Deponierohplanums ist durch Vermessung zu prüfen.

Schlagworte

Baurestmassendeponie, Reststoffdeponie

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139427

alte Dokumentnummer

N8199654478J

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