§ 17.
(1) Die Dienst- und Werkverträge mit dem Personal sind unter Beachtung der Richtlinien gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 zu schließen. Auf Dienstverhältnisse sind die jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.
(2) Gehen öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes als Direktor oder stellvertretender Direktor ein Dienstverhältnis befristeter Dauer mit der Diplomatischen Akademie ein, so sind sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses und gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Dauer dieser Dienstverhältnisse mit der Diplomatischen Akademie ist für die Rechte aus dem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis, die von dessen jeweiliger Dauer abhängig sind, zu berücksichtigen.
Schlagworte
Dienstvertrag
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10009008
Dokumentnummer
NOR12111430
alte Dokumentnummer
N6199654547J
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