§ 17 DA-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 17.

(1) Die Dienst- und Werkverträge mit dem Personal sind unter Beachtung der Richtlinien gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 zu schließen. Auf Dienstverhältnisse sind die jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.

(2) Gehen öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes als Direktor oder stellvertretender Direktor ein Dienstverhältnis befristeter Dauer mit der Diplomatischen Akademie ein, so sind sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses und gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Dauer dieser Dienstverhältnisse mit der Diplomatischen Akademie ist für die Rechte aus dem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis, die von dessen jeweiliger Dauer abhängig sind, zu berücksichtigen.

Schlagworte

Dienstvertrag

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR12111430

alte Dokumentnummer

N6199654547J

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