§ 17.
(1) Die Dienst- und Werkverträge mit dem Personal sind unter Beachtung der Richtlinien gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 zu schließen. Auf Dienstverhältnisse sind die jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.
(2) Gehen öffentlich-rechtliche Bedienstete des Bundes als Direktor oder stellvertretender Direktor ein Dienstverhältnis mit der Diplomatischen Akademie ein, so sind sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
Schlagworte
Dienstvertrag
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10009008
Dokumentnummer
NOR12114013
alte Dokumentnummer
N6199763010J
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