§ 17 DA-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 17.

(1) Die Dienst- und Werkverträge mit dem Personal sind unter Beachtung der Richtlinien gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 zu schließen. Auf Dienstverhältnisse sind die jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.

(2) Gehen öffentlich-rechtliche Bedienstete des Bundes als Direktor oder stellvertretender Direktor ein Dienstverhältnis mit der Diplomatischen Akademie ein, so sind sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

Schlagworte

Dienstvertrag

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR12114013

alte Dokumentnummer

N6199763010J

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