§ 17 COVID-19-IG

Alte FassungIn Kraft seit 05.2.2022

Epidemieärzte

§ 17.

Nach den Vorgaben des § 27 EpiG zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bestellte Epidemieärzte sind zur Eintragung von Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 in das zentrale Impfregister (§ 24c GTelG 2012) gemäß § 3 Abs. 3 sowie zur Nachtragung von im Ausland verabreichten Impfungen gegen COVID-19 in das zentrale Impfregister gemäß § 24c Abs. 4 GTelG 2012 befugt.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

20011811

Dokumentnummer

NOR40242032

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