§ 17 BVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.2008

Bewilligungspflichtiges Verbringen

§ 17.

(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen nach Österreich von:

  1. 1. Embryonen von Hausrindern, die vor dem 1. Jänner 1991 aufbereitet worden sind;
  2. 2. Samen von Hausrindern, der vor dem 1. Jänner 1990 aufbereitet worden ist;
  3. 3. Samen von Hausschweinen, der vor dem 1. Jänner 1992 aufbereitet worden ist;
  4. 4. Erreger von Tierkrankheiten und erregerhaltiges Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel;
  5. 5. Untersuchungsmaterial das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann sowie
  6. 6. infizierten Tieren für wissenschaftliche Untersuchungen

(2) Vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend aus tierseuchenrechtlichen Gründen getroffene Verfügungen, dass weitere Tiere, Waren und Gegenstände als bewilligungspflichtig erklärt werden oder legt weitere Ausnahmen von der Bewilligung fest, sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.

(3) Veterinärbehördliche Bewilligungen sind vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend auf Antrag zu erteilen, wenn mit dem innergemeinschaftlichen Verbringen der in Betracht kommenden Sendung eine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und die Erteilung der Bewilligung gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.

(4) Soweit es zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere für Transportbehältnis und Bestimmungsort, das Freisein von bestimmten Krankheitserregern und die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103440

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