Personalvertretung
§ 17
(1) Die an den in § 15 genannten Bundesanstalten eingerichteten Organe der Personalvertretung führen bis zum Ablauf der Funktionsperiode, für die sie gewählt wurden, ihre Tätigkeiten weiter.
(2) Mit 1. Jänner 2011 sind für die Institute und die Direktion die den Vorgaben des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, entsprechenden Dienststellenausschüsse zu bilden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10010829
Dokumentnummer
NOR40125916
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