§ 17 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

§ 17.

(1) Mitglied einer Warenbörse kann nur werden, wer

  1. 1. sich berufsmäßig mit der Erzeugung, dem Umsatz oder der Verarbeitung von Waren, die zum börsemäßigen Handel zugelassen sind, befaßt,
  2. 2. die zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren in seinem Unternehmen verwendet,

    oder

  1. 3. mit dem Warenhandel in Verbindung stehende Hilfsgeschäfte mit zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren betreibt.

(2) Mitglieder der Warenbörse müssen anläßlich der Zulassung entweder sich selbst, ein Mitglied der Geschäftsleitung oder einen Bediensteten ihres Unternehmens als Börsebesucher nominieren.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034889

alte Dokumentnummer

N2198910279H

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