zum Außerkrafttreten vgl. § 25
Artikel V.
Neuvermietungszuschlag.
§ 17.
(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kann beim Abschluß von Mietverträgen über Wohnungen ein Zuschlag (Neuvermietungszuschlag) zu dem nach den bisher geltenden Vorschriften zulässigen Mietzins nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen rechtswirksam vereinbart werden.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 8 gilt der Neuvermietungszuschlag (Abs. 1) als vereinbart.
(3) Rechtsvorschriften, die eine freie Vereinbarung über den Mietzins zulassen, werden durch die Bestimmungen des Artikels V nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Gesetzesnummer
10001952
Dokumentnummer
NOR12026083
alte Dokumentnummer
N2195610385S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)