§ 17 Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1956

zum Außerkrafttreten vgl. § 25

Artikel V.

Neuvermietungszuschlag.

§ 17.

(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kann beim Abschluß von Mietverträgen über Wohnungen ein Zuschlag (Neuvermietungszuschlag) zu dem nach den bisher geltenden Vorschriften zulässigen Mietzins nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen rechtswirksam vereinbart werden.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 8 gilt der Neuvermietungszuschlag (Abs. 1) als vereinbart.

(3) Rechtsvorschriften, die eine freie Vereinbarung über den Mietzins zulassen, werden durch die Bestimmungen des Artikels V nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021

Gesetzesnummer

10001952

Dokumentnummer

NOR12026083

alte Dokumentnummer

N2195610385S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)