§ 17 BB-PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

§ 17.

(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt

  1. a) für jede Halbwaise 9,96 vH,
  2. b) für jede Vollwaise 24,9 vH

    des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenussfähigen Monatsbezuges des Beamten. § 10 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das vom Beamten, nicht aber auch von dessen Ehegatten an Kindes statt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Beamte zurzeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.

(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind wiederkehrende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von oder nach seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt wiederkehrender Unterhalts- oder Versorgungsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung.

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