§ 17 AVOG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

zum Außerkrafttreten vgl. § 33

§ 17.

Dem Finanzamt Graz-Stadt obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

20006672

Dokumentnummer

NOR40115640

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)