Abschnitt IIIa Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
§ 17.
- 1. über einen Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) oder
- 2. über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder
- 3.  über eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG)verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt. 
(2) Bei Ausländern gemäß § 49 Abs. 3 NAG hat das Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde vor Erteilung der “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" eine durchgehende Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten zu bestätigen.
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