§ 17 Auktionshallengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

1. Zu den für die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften siehe Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962), BGBl. Nr. 288/1962. 2. ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Lagerzins.

§ 17.

(1) Ein Lagerzins ist zu entrichten

  1. 1. vom Empfangsberechtigten, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Aufforderung die Sachen nicht abgeholt hat, beginnend mit dem 15. Tag nach Zustellung der Aufforderung;
  2. 2. vom Ersteher oder Käufer, wenn er die erworbenen Sachen nicht rechtzeitig weggebracht hat, beginnend mit dem zweiten Tag nach der Versteigerung oder dem Verkauf;
  3. 3. vom betreibenden Gläubiger für die Verwahrung nach § 259 der Exekutionsordnung.

(2) Der Lagerzins beträgt im Falle des § 15 Abs. 1 für einen Tag ¼% vom Schätzwert oder mangels eines solchen von dem Wert, den der Vollstrecker bei der Vornahme der Pfändung ermittelt hat, und im Falle des § 15 Abs. 2 für einen Tag 1% vom Meistbot oder vom Kaufpreis. Bei Verwahrung beträgt der Lagerzins für jeden Monat der Verwahrung ½% vom Wert der eingelagerten Sachen, wobei ein angefangener Monat für voll zu rechnen ist; als Bemessungsgrundlage hat der Schätzwert oder mangels eines solchen der vom Vollstrecker bei der Vornahme der Schätzung ermittelte Wert zu dienen.

(3) Der Lagerzins ist von dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, vorzuschreiben und nach den Bestimmungen über die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten einzubringen. Für die Einbringung des Lagerzinses bei Verwahrung gilt außerdem § 274b Abs. 2 EO sinngemäß.

1. Zu den für die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften siehe Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962), BGBl. Nr. 288/1962.

2. ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Lagergebühr, Lagerkosten, Verwahrungsgebühr, Verwahrungskosten, Aufbewahrungsgebühr, Aufbewahrungskosten, Zahlung, Höhe, Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12038072

alte Dokumentnummer

N2199549667J

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