§ 17 Apothekerkammergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.1947

Deckung der Kosten.

§ 17.

(1) Der Vorstand hat alljährlich bis längstens 15. November einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr aufzustellen.

(2) Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die Apothekerkammer von ihren Mitgliedern Umlagen, die im Verwaltungswege eingebracht werden, ein. Die näheren Vorschriften über die Höhe und Einhebung werden durch eine Umlagenordnung erlassen [§ 8, Abs., lit. a]. In der Umlagenordnung ist zu bestimmen, daß die Umlagen für öffentliche Bedienstete, die eine von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft betriebene Apotheke leiten, von der betriebsführenden Körperschaft zu tragen sind.

(3) Die nach diesem Gesetz verhängten Geld und Ordnungsstrafen fließen der Apothekerkammer zu.

(4) Der Vorstand hat alljährlich bis längstens 31. März den Rechnungsabschluß für das Vorjahr den Rechnungsprüfern behufs Weitervorlage an die Hauptversammlung vorzulegen.

Schlagworte

Geldstrafe

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129722

alte Dokumentnummer

N8194728483L

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