§ 17 AMGSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Übergangsbestimmungen

§ 17

(1) § 17.Maschinen und Geräte, die vor dem 1. Jänner 1990 erzeugt wurden, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen. Solche Maschinen und Geräte, ausgenommen die vom § 1 Abs. 1 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961, erfaßten Maschinen, müssen jedoch mit folgendem Hinweis versehen sein: „Entspricht nicht den Vorschriften der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung''; dieser Hinweis muß deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise neben dem Schild nach § 13 Abs. 1 angebracht sein.

(2) Auf die vom § 1 Abs. 1 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung erfaßten Maschinen, die vor dem 1. Jänner 1990 erzeugt wurden und den Bestimmungen der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung nicht entsprechen, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 die §§ 2 bis 7 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung anzuwenden.

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