§ 17 AMGSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge, vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1 SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 17

(1) § 17.Maschinen und Geräte, die vor dem 1. Juli 1990 erzeugt wurden, dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen. Solche Maschinen und Geräte, ausgenommen die vom § 1 Abs. 1 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961, erfaßten Maschinen, müssen jedoch mit folgendem Hinweis versehen sein: „Entspricht nicht den Vorschriften der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung''; dieser Hinweis muß deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise neben dem Schild nach § 13 Abs. 1 angebracht sein.

(2) Auf die vom § 1 Abs. 1 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung erfaßten Maschinen, die vor dem 1. Juli 1990 erzeugt wurden und den Bestimmungen der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung nicht entsprechen, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 die §§ 2 bis 7 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung anzuwenden.

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