Kontrollausschuß
§ 17
(1) § 17.Der Kontrollausschuß besteht aus je zwei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen. Hiebei ist § 11 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft der Verwaltungsrat tritt. Ferner ist § 11 Abs. 5 und 6 anzuwenden.
(2) Den Vorsitz im Kontrollausschuß führt jeweils ein von der Bundesarbeitskammer namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich dessen Stellvertreter legt die Geschäftsordnung die gemäß § 11 Abs. 1 entsendungsberechtigte Stelle fest, von der dieser Stellvertreter namhaft zu machen ist.
(3) Die Ersatzmitglieder sind wahlweise zur Vertretung der Mitglieder berufen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitglieds.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kontrollausschusses sind ehrenamtlich tätig. § 13 Abs. 2 ist für die Mitglieder und Ersatzmitglieder anzuwenden.
(5) Der Kontrollausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden muß, anwesend sind. Gültige Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Mitglieder des Kontrollausschusses, deren Anträge nicht die erforderliche Mehrheit erreicht haben, können die Aufnahme eines Minderheitsberichts in den Bericht gemäß Abs. 6 verlangen.
(6) Der Kontrollausschuß hat die Gebarung und den Jahresabschluß zu prüfen und darüber dem Verwaltungsrat einen Bericht zu erstatten.
(7) Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses dürfen nicht Mitglied des Vorstands, des Verwaltungsrats oder eines Fachausschusses sein.
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