Übergang.
§ 17
(1) Die Fristen zur Einbringung von Rechtsmitteln gegen Bescheide, die vor dem 12. März 1927, als dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung erlassen wurden, hatten sich nach den bis dahin in Geltung gestandenen Vorschriften zu richten.
(2) Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit hierin nicht anderes bestimmt ist, auch für anhängige Angelegenheiten.
(3) Entscheidungen des Reichsverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten der Bodenreform über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Landesagrarsenate oder der oberen Umlegungsbehörden als Spruchstellen sind unwirksam, wenn sie nach dem 27. April 1945 erlassen worden sind.
(4) Entscheidungen des Reichsverwaltungsgerichtes, die vor diesem Tag gefällt wurden, jedoch der oberen Umlegungsbehörde oder dem Landesagrarsenate (dem Amte der Landesregierung) nicht spätestens am 1. Oktober 1945 in ordnungsmäßiger Ausfertigung zugekommen sind, haben ebenfalls keine Wirkung.
(5) Hat das Reichsverwaltungsgericht über ein bereits eingebrachtes Rechtsmittel noch nicht entschieden oder ist seine Entscheidung nach Abs. 3 und 4 unwirksam, so hat der Oberste Agrarsenat über das Rechtsmittel zu entscheiden.
(6) Der Oberste Agrarsenat hat der Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels die Bestimmungen des § 7 des Bundesgesetzes, betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, BGBl. Nr. 133/1937, zugrunde zu legen, hinsichtlich der Entscheidung in der Sache selbst aber die zur Zeit der Erlassung der angefochtenen Entscheidung in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 5 sind auch anzuwenden, wenn es sich um eine sonstige Abänderung von Bescheiden im Sinne des IV. Teiles 2. Abschnitt des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172 (AVG. 1950), handelt. Für die Entscheidung des Obersten Agrarsenates sind hinsichtlich der Abänderung und Behebung von Amts wegen die Bestimmungen des § 68, hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens die Bestimmungen der §§ 69 und 70 und hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jene des § 71 AVG. 1950 maßgebend.
(8) Die infolge der Versendung der Akten an die Oberste Umlegungsbehörde oder das Reichsverwaltungsgericht sowie die durch Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in Verlust geratenen Akten sind zu erneuern:
- 1. von Amts wegen, wenn die Durchführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse liegt,
- 2. auf Antrag der Landes-Landwirtschaftskammer, wenn das Verfahren auf ihren Antrag eingeleitet wurde,
- 3. auf Antrag der Parteien; für diesen Antrag müssen die Voraussetzungen zutreffen, die für die Einleitung des Verfahrens nach österreichischen Rechtsvorschriften erforderlich wären.
(9) Die Verfügung der Erneuerung erfolgt durch Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz. Der Bescheid auf Erneuerung ist durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht anfechtbar. Die Erneuerung obliegt der Agrarbehörde erster Instanz.
(10) Der Landesagrarsenat kann auf Antrag der Agrarbehörde erster Instanz statt der Erneuerung der Akten die Einleitung eines neuen Verfahrens anordnen, wenn hievon eine raschere Durchführung des Verfahrens zu erwarten ist.
(Zu Abs. 3 bis 10: BGBl. Nr. 178/1947, §§ 4 und 5.)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)