§ 17 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1997

Durchführung der einzelnen mündlichen Teilprüfungen

§ 17.

(1) Die Reihenfolge der mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.

(2) Der Prüfungskandidat hat bei Prüfungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 eine der vorgelegten Aufgabenstellungen zu wählen und seine Wahl spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben.

(3) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Diese Mindestfrist erhöht sich in Prüfungsgebieten, die zwei Unterrichtsgegenstände umfassen, auf 20 Minuten.

(4) Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist (Abs. 3) anderer Prüfungskandidaten stattfinden.

(5) Im Zusammenhang mit der Prüfungsfrage kann auch auf eine einschlägige Klausurarbeit des Prüfungskandidaten eingegangen werden.

(6) Schriftliche und graphische Teile der Beantwortung sind nach Möglichkeit mit Hilfe einer Tafel oder in Projektion für die Prüfungskommission sichtbar zu machen.

(6a) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder zum Teil in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest teilweise in der lebenden Fremdsprache unterrichtet wurde.

(7) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung

  1. 1. in einem Prüfungsgebiet, das einen Unterrichtsgegenstand umfaßt, 15 Minuten und
  2. 2. in einem Prüfungsgebiet, das zwei Unterrichtsgegenstände umfaßt, 20 Minuten

(8) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den mündlichen Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer (von den Prüfern) gestellten Aufgaben zu beteiligen.

(9) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel insoweit gestattet, als dadurch keine Beeinträchtigung der Selbständigkeit des Prüfungskandidaten eintritt.

(10) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die Aufgabe nicht zu beurteilen und eine andere Aufgabe zu stellen.

(11) Für jede mündliche Teilprüfung ist die vom Prüfungskandidaten behandelte Aufgabe im Abschlußprüfungsprotokoll festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12127169

alte Dokumentnummer

N7199762702J

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