§ 17 3. COVID-19-NotMV

Alte FassungIn Kraft seit 25.1.2021

Datenverarbeitung

§ 17.

Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis über eine epidemiologisch geringe Gefahr vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder ein Veranstalter zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:

  1. 1. Name,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
  4. 4. Barcode bzw. QR-Code.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

20011450

Dokumentnummer

NOR40230890

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