Datenverarbeitung
§ 17.
Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis über eine epidemiologisch geringe Gefahr vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder ein Veranstalter zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
- 1. Name,
- 2. Geburtsdatum,
- 3. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
- 4. Barcode bzw. QR-Code.
- Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Aufbewahrung dieser personenbezogenen Daten ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021
Gesetzesnummer
20011450
Dokumentnummer
NOR40230890
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