§ 17 2. COVID-19-JuBG

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

VII. Hauptstück

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 17.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 5 treten mit 1. April 2020 in Kraft. Die §§ 1, 3 und 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. § 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Für § 2 gilt die Regelung des Abs. 1 über das Außerkrafttreten nicht.

(3) Ungeachtet des Abs. 1 über das Außerkrafttreten ist § 11 anzuwenden, wenn der Antrag auf Stundung vor dem Außerkrafttreten bei Gericht eingelangt ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2020

Gesetzesnummer

20011115

Dokumentnummer

NOR40222521

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)