9. Abschnitt
Aufzeichnungspflichten Aufzeichnungen bei Waffen
§ 17.
Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von § 144 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von § 65 Abs. 2 Z 1 AußWG 2011, wenn es sich dabei um Verteidigungsgüter gemäß Teil ML1 der im § 1 genannten Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union handelt, auch die Erzeugungsnummer anzugeben.
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