§ 179 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1990

Keine Anwendung des ABGB

§ 179.

Auf die stille Gesellschaft sind die Vorschriften des 27. Hauptstücks des Zweiten Teils des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden. An ihrer Stelle finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung.

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