§ 179 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

FÜNFTER TEIL

Verfahren nach bedingter Entlassung Zuständiges Gericht

§ 179.

(1) Werden einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Gerichtshofes erster Instanz, der nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so geht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen die weitere Zuständigkeit auf diesen Gerichtshof über.

(2) Über den Widerruf einer bedingten Entlassung aus Anlaß einer neuen Verurteilung entscheidet das nach Maßgabe des § 494a der Strafprozeßordnung 1975 zuständige Gericht.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028344

alte Dokumentnummer

N2196924284S

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