FÜNFTER TEIL
Verfahren nach bedingter Entlassung Zuständiges Gericht
§ 179.
(1) Werden einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Gerichtshofes erster Instanz, der nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so geht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen die weitere Zuständigkeit auf diesen Gerichtshof über.
(2) Über den Widerruf einer bedingten Entlassung aus Anlaß einer neuen Verurteilung entscheidet das nach Maßgabe des § 494a der Strafprozeßordnung 1975 zuständige Gericht.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028344
alte Dokumentnummer
N2196924284S
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