§ 179 InvFG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Maßgeblicher deutscher Wortlaut

§ 179.

Die Veröffentlichungen, Werbeschriften und die maßgeblichen Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen; der deutsche Wortlaut ist maßgeblich.

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