§ 178n VersVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

§ 178n.

Auf eine Vereinbarung, die von § 178a Abs. 2 und 3 und von den §§ 178c bis 178m zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des Versicherten abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.

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