§ 178 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1990

DRITTER ABSCHNITT

Stille Gesellschaft Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft

§ 178.

(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.

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